B-VG Art 116a, ABGB § 26
Wenngleich das B-VG den Zusammenschluß von Gemeinden lediglich in Form von Gemeindeverbänden vorsieht, nicht aber in Form von Verwaltungsgemeinschaften, ist der Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches grundsätzlich zulässig.