StGB § 201, StGB § 202
„Dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen“ iSd § 201 StGB sind Handlungen, die nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. Dazu ist jede auf Befriedigung