vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Voraussetzungen der Klagseinschränkung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 724 Heft 11 v. 1.11.1992

ZPO § 237, ZPO § 483 Abs 3

Eine Klagseinschränkung ist noch im Rechtsmittelverfahren unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren I. Instanz möglich, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist.

Die Einschränkung des Klagebegehrens ist jedenfalls dann nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden, wenn dem Bekl gegenüber einem Kl, der sein Klagebegehren ausdrücklich ohne Anspruchsverzicht einschränkt, erforderlichenfalls zur endgültigen Klärung der strittig verbliebenen Rechtslage die Verfolgung eines negativen Feststellungsanspruchs offenbleibt und daher nur prozeßökonomische Überlegungen für die Entscheidung des Meinungsstreits ausschlaggebend sein können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!