ZPO § 237, ZPO § 483 Abs 3
Eine Klagseinschränkung ist noch im Rechtsmittelverfahren unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren I. Instanz möglich, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist.
Die Einschränkung des Klagebegehrens ist jedenfalls dann nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden, wenn dem Bekl gegenüber einem Kl, der sein Klagebegehren ausdrücklich ohne Anspruchsverzicht einschränkt, erforderlichenfalls zur endgültigen Klärung der strittig verbliebenen Rechtslage die Verfolgung eines negativen Feststellungsanspruchs offenbleibt und daher nur prozeßökonomische Überlegungen für die Entscheidung des Meinungsstreits ausschlaggebend sein können.