KFG 1967 § 64 Abs 6
Die Gegenseitigkeit als Voraussetzung für die Erteilung einer österr Lenkerberechtigung aufgrund einer im Ausland erteilten ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zu beurteilen. Ob nach seinerzeitigem DDR-Recht Gegenseitigkeit vorlag, ist daher nicht von Bedeutung. Die Beurteilung hat vielmehr nach dem Recht der BRD zu erfolgen, in der die DDR aufgegangen ist.