OrgHG § 5, OrgHG § 7, AHG § 6, AHG § 8
Die Anforderungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem AHG und dem OrgHG sind eher geringer anzusetzen als im allgemeinen Schadenersatzrecht. Auch nach § 5 OrgHG beginnt die Verjährungsfrist nicht erst mit Eintritt aller Schadensfolgen.