JN § 55 Abs 3
Im Fall der Drittschuldnerklage ist § 55 Abs 3 JN nicht anzuwenden. Durch diese Regelung soll die Möglichkeit ausgeschaltet werden, durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen. Die
Seite 595
JN § 55 Abs 3
Im Fall der Drittschuldnerklage ist § 55 Abs 3 JN nicht anzuwenden. Durch diese Regelung soll die Möglichkeit ausgeschaltet werden, durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen. Die
Seite 595