UVG § 22, ABGB § 6
Die Gesetzesauslegung darf bei der Wortinterpretation nicht stehenbleiben. Der übliche, normale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, welche auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf.