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(Gutgläubiger) Verbrauch von Unterhaltsvorschüssen durch das Kind schließt Haftung des gesetzlichen Vertreters und der Pflegeperson nicht aus.

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 591 Heft 9 v. 1.9.1991

UVG § 22, ABGB § 6

Die Gesetzesauslegung darf bei der Wortinterpretation nicht stehenbleiben. Der übliche, normale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, welche auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf.

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