ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295, ABGB § 1313a, ABGB § 1315
Die Verwaltung öffentlicher Gebäude erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Schadenersatzansprüche, die mit schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Verwaltung öffentlicher Gebäude begründet werden, unterliegen daher nicht dem AHG. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht. Gehilfenhaftung tritt nur nach § 1315 ABGB ein.