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Pflicht des Grundbuchsgerichts, bei Entscheidung über Grundbuchsantrag das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen heranzuziehen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 584 Heft 9 v. 1.9.1991

GUG § 3 Abs 1, GBG § 1

Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, daß das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. Das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht dem Hauptbuch rechtlich gleich.

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