GUG § 3 Abs 1, GBG § 1
Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, daß das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. Das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht dem Hauptbuch rechtlich gleich.