ZPO § 159, KO § 7, WGG § 22 Abs 2
Für Außerstreitverfahren nach den Wohngesetzen gelten abgesehen von den im § 37 Abs 3 MRG, § 26 Abs 2 WEG und/oder § 22 Abs 4 WGG angeführten Besonderheiten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei wird ein Außerstreitverfahren nicht unterbrochen.