ABGB § 864a, ABGB § 879 Abs 3
Ohne ausdrücklichen und unmißverständlichen Hinweis auf Änderungen in neuen AGB, die eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Pflichtenerweiterung des Vertragspartners des Verwenders von AGB gegenüber seinen vorher verwendeten AGB einführen, rechnet der Vertragspartner regelmäßig nicht mit wesentlichen Änderungen in den neuen AGB.