I.
Die im Titel genannte E des OGH gibt den (seltenen und daher willkommenen) Anlaß, zu grundsätzlichen Fragen des Rechts der (uneigennützigen) Treuhand Stellung zu nehmen (außer Betracht bleibt die sogenannte eigennützige Treuhand, insb die Sicherungsübereignung). Solche Fragen werden ja trotz häufigen Vorkommens von Treuhandschaften in der Praxis relativ selten behandelt. Das mag damit zu tun haben, daß viele Probleme nicht im zivilrechtlichen Bereich, sondern eher im Gesellschafts- und Steuerrecht auftreten1), vielleicht aber auch damit, daß die ursprünglichen Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit treuhändiger Rechtsübertragungen von der Rsp längst fallengelassen wurden und jene insb nicht mehr als Scheingeschäfte qualifiziert werden2).