vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Rechtsstellung des Treugebers bei der uneigennützigen Treuhand

AufsätzeRAA Dr. Christian ButschekJBl 1991, 364 Heft 6 v. 1.6.1991

I.

Die im Titel genannte E des OGH gibt den (seltenen und daher willkommenen) Anlaß, zu grundsätzlichen Fragen des Rechts der (uneigennützigen) Treuhand Stellung zu nehmen (außer Betracht bleibt die sogenannte eigennützige Treuhand, insb die Sicherungsübereignung). Solche Fragen werden ja trotz häufigen Vorkommens von Treuhandschaften in der Praxis relativ selten behandelt. Das mag damit zu tun haben, daß viele Probleme nicht im zivilrechtlichen Bereich, sondern eher im Gesellschafts- und Steuerrecht auftreten1)1)Vgl etwa Kastner, Grundriß4, 212, 263, 311; Reich-Rohrwig, Österr GmbH-Recht 343, 643; Doralt–Ruppe, Grundriß II2, 176 ff; Stoll, BAO-Handbuch 63 ff; Czurda, Komm zum GrEstG, § 1 Tz 320 ff; Frotz–Hügel–Popp, Komm zum GebG § 33 B 3; Brönner–Kamprad, Komm zum KVStG4, 173; aus der Rsp zB OGH GesRZ 1988, 229; VwGH ÖStZB 1986, 196; s aber auch FN 5., vielleicht aber auch damit, daß die ursprünglichen Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit treuhändiger Rechtsübertragungen von der Rsp längst fallengelassen wurden und jene insb nicht mehr als Scheingeschäfte qualifiziert werden2)2)So noch OGH ZBl 1920/75, bereits mit Kritik Geller; diesem folgend schon OGH ZBl 1923/202; siehe auch Strasser in Rummel 2 Rz 42 zu § 1002; da es sich um ein von den Parteien ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft handelt, tritt zB auch Börsenumsatzsteuer- oder Gebührenpflicht ein: VwGH AnwBl 1985, 663 und AnwBl 1990, 514..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!