StPO § 134 Abs 2
Die Verpflichtung der Sachverständigen, über das „Ergebnis ihrer Beobachtungen“ Bericht zu erstatten, bezieht sich auf alle bei der Befundaufnahme wahrgenommenen Tatsachen. Der Sachverständige muß somit das gesamte Untersuchungsmaterial sowie die Ergebnisse seiner Befundaufnahme den Parteien, die sich fachkundiger Hilfspersonen bedienen könnten, in überprüfbarer Form zugänglich machen.