AnfO § 20 Abs 2
Der Befriedigungsrang mehrerer mit einer Anfechtungsklage bezüglich derselben Liegenschaftsübertragung ihres Schuldners durchgedrungener Anfechtungsgläubiger untereinander richtet sich nach der grundbücherlichen Rangordnung der Eintragung ihrer Befriedigungsrechte, nicht nach dem Rang der Anmerkung der Anfechtungsklage.