MRG § 15 Abs 1 Z 2, MRG § 30 Abs 2 Z 1, MRG § 33 Abs 2
Nach beschlußmäßiger Feststellung eines Mietzins- bzw Betriebskostenrückstandes der Höhe und dem Grunde nach muß dem zu dessen unverzüglicher Begleichung bereiten Mieter die Möglichkeit zur Bezahlung vor dem Schluß der Verhandlung gegeben werden. Ein diese Rechtswohltat vereitelnder (sofortiger) Beschluß auf Schluß der Verhandlung ist unzulässig.