HGB § 377, EVHGB Art 7, ABGB § 1419
Der Käufer kann die Übernahme einer Ware, die nicht über die zugesagten Eigenschaften verfügt, und zwar auch wegen unwesentlicher Mängel, verweigern.
Die Rügepflicht nach § 377 HGB gilt auch bei einem Kauf auf oder nach Probe. Bei unterlassener Rüge einer Teillieferung gilt nur diese als genehmigt, es sei denn, daß nach den Umständen ein Verzicht auf die Beanstandung der Restlieferung zu erschließen ist, etwa weil die Ware ein unteilbares Ganzes bildet.