ABGB § 785 Abs 3, ABGB § 1022, IPRG § 11 Abs 3, IPRG § 37
Nach § 785 Abs 3 ABGB ist nur eine beim Erbfall konkret pflichtteilsberechtigte Person zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet. Dies trifft im Fall eines Pflichtteilsverzichtes nicht zu.