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Interessenabwägung bei Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 259 Heft 4 v. 1.4.1991

ArbVG § 105 Abs 2 Z 3

Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des gekündigten Dienstnehmers ist dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte.

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