ArbVG § 105 Abs 2 Z 3
Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des gekündigten Dienstnehmers ist dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte.