ABGB § 879, MRG § 29 Abs 1 Z 3 lit c
Einem Kettenmietvertrag ist der Fall gleichzustellen, daß der neue Mietvertrag mit dem bisherigen Hausgenossen des alten Mieters abgeschlossen wird, sodaß der alte Mieter nicht räumen muß, sondern mit seinem bisherigen Hausgenossen nur die Rollen tauscht und der bisherige Hausgenosse neuer Mieter und der alte Mieter Hausgenosse des neuen Mieters wurde.