ABGB § 334, ABGB § 367, ABGB § 471
Billigt man dem Retentionsrecht ganz generell eine Sicherungsfunktion zu, so muß man es als dem Pfandrecht und ähnlichen Rechten verwandt anerkennen. Damit kann dem Zurückbehaltungsrecht nicht nur eine rein obligatorische Wirkung zukommen. Wegen der Verweisung des redlichen Inhabers auf das Retentionsrecht in § 334 ABGB ist auch der Werkunternehmer im Fall seiner Redlichkeit geschützt.