ZPO § 145 Abs 2, ZPO § 243 Abs 4, ZPO § 398
Die Säumnisfolgen nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung treten kraft Gesetzes ein. Sie können durch eine noch vor dem Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils verspätet überreichte Klagebeantwortung nicht beseitigt werden.