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Rechtsfolgen verspäteter Klagebeantwortung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 194 Heft 3 v. 1.3.1991

ZPO § 145 Abs 2, ZPO § 243 Abs 4, ZPO § 398

Die Säumnisfolgen nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung treten kraft Gesetzes ein. Sie können durch eine noch vor dem Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils verspätet überreichte Klagebeantwortung nicht beseitigt werden.

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