ABGB § 863, ABGB § 1056, ABGB § 1152
Eine rechtsgeschäftliche Bedeutung kommt der (Schluß-)Rechnung nur zu, wenn die Vertragsteile die Preisbestimmung einem Vertragsteil überlassen haben.
Ist mangels besonderer Vereinbarung ein angemessenes Entgelt iSd § 1152 ABGB geschuldet, kommt der vom Unternehmer ausgestellten Rechnung idR nur die deklarative Bedeutung einer Beweisurkunde zu. Allerdings kann in der Bekanntgabe eines bestimmten Honorars auch ein Angebot des Unternehmers liegen, sich mit diesem Betrag begnügen (auf ein Mehr verzichten) zu wollen, falls der Besteller das Anbot annimmt.