ABGB § 383, oö FischereiG 1895 § 1, oö FischereiG 1983 § 1, oö FischereiG 1983 § 3
Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragbarkeit den Vorschriften des Privatrechts. Im Streit, wem das Fischereirecht zusteht, entscheidet das Gericht. Die Ersitzung eines Fischereirechts ist – sollten nicht Sondervorschriften eingreifen – grundsätzlich möglich, soweit es sich nicht um öffentliches Wassergut handelt.