I. Einleitung
1. Dem Urteil des OGH vom 16.12.1987, 9 Ob A 99/87, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vertragslehrer (künftig: V), dem für einen Zeitraum von fünf Monaten von den Bezügen monatlich S 2.000,– abgezogen worden waren, klagte die Rep Österreich auf Zahlung des einbehaltenen Betrages in der Höhe von insgesamt S 10.000,–. Die Bezüge waren deshalb gekürzt worden, weil der Landesschulrat (LSR) die Auffassung vertrat, daß der nun klagende V, der vorher als Probelehrer tätig war, in seiner Zeit als Probelehrer insgesamt einen Übergenuß von S 101.748,– erhalten habe. Dieser Übergenuß sei dadurch entstanden, daß V als Probelehrer keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag gehabt habe, weil er einer Nebenbeschäftigung nachgegangen sei1).