StGB § 42, StGB § 127
„Geringe Schuld“ iSd § 42 Z 1 StGB setzt nicht nur geringen Handlungsunwert, sondern auch geringen Gesinnungsunwert voraus. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es beim Diebstahl einer Zeitung aus einer Selbstbedienungstasche, wenn der Täter zwar unbescholten ist, aber keine sonstigen in seiner Person liegenden Milderungsgründe vorliegen.