ABGB § 144, ABGB § 145
Die Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Lehrausgängen, Wandertagen, Schulschikursen etc fordert vielfach den Abschluß privatrechtlicher Verträge.
Einer Ermächtigung des Lehrers durch die Eltern der Schüler bedarf es nicht, weil der Lehrer zum Vertragsabschluß, soweit dieser erforderlich ist, um Schulveranstaltungen durchzuführen, auf Grund des Gesetzes ermächtigt ist.