A. Einleitung
E. Steininger hat es unternommen, gegen meine in dieser Zeitschrift unter dem Titel „Verfassungswidrigkeiten im Strafrechtsänderungsgesetz 1987“1) zur Neuregelung des § 42 StGB und deren verfassungsrechtlichen Problemen bezogene Position Stellung zu beziehen2). In der gegenständlichen Erwiderung möchte ich dieser Kritik begegnen.