vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Antragslegitimation des eingeantworteten Erben für Anmerkung der Rangordnung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 51 Heft 1 v. 1.1.1991

GBG § 22, GBG § 23, GBG § 53

Durch die rechtskräftige Einantwortung wird der Erbe einer Liegenschaft außerbücherlicher Eigentümer. Diesem kommt das Recht auf Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung gem § 53 GBG zu (anders die bisherige Rsp der Untergerichte). Wer allerdings nicht durch Einantwortung Eigentum erwirbt, sondern bloß vom Nachlaß oder vom Erben erwirbt, kann um die Rangordnungsanmerkung nicht ansuchen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!