ABGB § 16, ABGB § 1330
Die berufliche Immunität eines Abgeordneten zum Nationalrat umfaßt nicht Äußerungen, die auf einer Pressekonferenz gemacht werden.
Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre – verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) – nahetretende Verhalten.