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Konkludenter Abschluß einer GesbR

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 645 Heft 10 v. 1.10.1991

ABGB § 863, ABGB § 1175, ABGB § 1176, ABGB § 1177

Eine GesbR kann auch konkludent geschlossen werden. An den gemeinschaftlich verfolgten Zweck sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Es reicht aus, wenn die Erwerbswirtschaft oder das Unternehmen der Gesellschafter auch nur indirekt gefördert werden soll.

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