ABGB § 435, ABGB § 481, ABGB § 521, ABGB § 914
Nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB sind auch alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Parteienabsicht ergeben, so auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages. Für die von den Parteien verfolgte Absicht kommt auch dem Zweck des gesamten Geschäftes erhebliche Bedeutung zu.