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Das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten*)*)Der Vortrag, gehalten am 12. Juristenforum der Österreichischen Staatsdruckerei am 4.12.1990, wurde durch Fußnoten zu einigen wichtigen Fragen und im Hinblick auf die nach dem Vortrag erfolgte Nov zum FremdenpolizeiG ergänzt; eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Literatur, insb der nach dem Vortrag erschienenen, muß aus Platzgründen unterbleiben. Vgl neben den in den Fußnoten zit Arbeiten insb auch Wiederin, VStG-Novelle 1990 und EMRK, JAP 1990/91, 70.

AufsätzeDr. Martin KöhlerJBl 1991, 620 Heft 10 v. 1.10.1991

I. Einleitung

Das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten ist gem Art 129b Abs 5 B-VG vom Bundesgesetzgeber zu regeln.

Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Kompetenz durch die Erlassung von Novellen zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen Gebrauch gemacht1)1)Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen geändert wird, BGBl 1990/356, Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz geändert wird, BGBl 1990/357, und Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird, BGBl 1990/358; der Bundesgesetzgeber ging dabei von der Auffassung aus, daß Art 129a Abs 2 B-VG nicht eingreift, da das Verwaltungsverfahren keine „Angelegenheit“ iSd Art 10 und 11 B-VG darstellt; vgl Art 11 Abs 2 B-VG: „auch in jenen Angelegenheiten ...“ und Art 129a Abs 2 B-VG: „in den Angelegenheiten ...“; es wurde daher keine Zustimmung der Länder zur Erlassung der Novellen eingeholt (vgl die EBzRV zur VStG-Nov, 1090 BlgNR 17. GP, 11).
Im Hinblick auf die Wiederverlautbarung der Verwaltungsverfahrensgesetze mit den Kundmachungen des BK BGBl 1991/50, 51, 52 und 53 werden die Verfahrensgesetze nur mit der nach diesen Kundmachungen vorgesehenen Buchstabenabkürzung zitiert.
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