StGB § 165
Fahrlässigkeit iSd § 165 StGB setzt voraus, daß aufgrund konkreter Gegebenheiten aus der Sicht eines besonnenen und einsichtigen Menschen in der Lage des Täters der reale Verdacht und nicht bloß die theoretisch abstrakte Möglichkeit besteht, daß die Sache, die an sich gebracht wird, aus einer strafbedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammt.