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Ausfallshaftung des geschiedenen Ehegatten bei „Kreditverbindlichkeiten“

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 593 Heft 9 v. 1.9.1990

EheG § 98, AußStrG § 229, AußStrG § 236

Ein Antrag nach § 98 EheG unterliegt den besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 229 bis 236 AußStrG.

§ 98 EheG bezieht sich nicht nur auf „Kreditverbindlichkeiten“ im eigentlichen Sinne, sondern auf Verbindlichkeiten aus allen Verträgen, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist.

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