StGB § 21 Abs 1, StGB § 8, StGB § 53 Abs 1
Die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts hat bei Beurteilung der Anlaßtat nach § 21 Abs 1 StGB außer Betracht zu bleiben, wenn der Irrtum auf den Einfluß des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustandes des Betroffenen zurückzuführen ist.