vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Offenlegung durch Vertreter bei Abschluß für ein Unternehmen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 519 Heft 8 v. 1.8.1990

ABGB § 863, ABGB § 873, ABGB § 1002, ABGB § 1003, ABGB § 1004

Ob jemand rechtsgeschäftlich als Vertreter handelt und für wen der Vertreter tätig ist, ist nach der Vertrauenstheorie zu entscheiden.

Bei erkennbarem Abschluß in fremdem Namen gilt in jenen Fällen, in denen nur ein Unternehmen genannt wird, dessen Bezeichnung keinesfalls die einer physischen oder juristischen Person sein kann, der Inhaber des Unternehmens als Vertragspartner. Davon wird nur dann eine Ausnahme gelten, wenn der Gegner unzweifelhaft dartut, daß er über die mögliche Person des Vertragspartners in Irrtum geführt worden ist und daß dieser Irrtum für seinen Geschäftsabschluß wesentlich war.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!