I. Einleitung
Jede werbende Aktiengesellschaft (AG) muß einen Vorstand haben. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Bestellung eines Vorstandes. Adressat dieser Anordnung ist der Aufsichtsrat (AR) (§ 23 Abs 2, § 75 Abs 1 AktG); indirekt sind es die Gründer, die für die erste AR-Bestellung (§ 23 Abs 1 AktG), und später die Hauptversammlung (HV), die für das Vorhandensein eines funktionsfähigen AR zu sorgen haben (§ 87 AktG). Verletzungen dieser Verpflichtung können in bezug auf den AR Schadenersatzfolgen haben1). Obwohl § 21 AktG die Errichtung der Gesellschaft von der Übernahme aller Aktien durch die Gründer abhängig macht, ist in Wahrheit die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (HR) (§ 28 Abs 1 AktG) die für das Entstehen maßgebende Voraussetzung2). Daraus aber wieder folgt, daß (auch) die Bestellung des Vorstandes Voraussetzung für das Entstehen der Gesellschaft ist (§ 28 Abs 1, § 32 Abs 1 AktG)3). Dies folgt übrigens auch aus der Pflicht des Vorstandes zur Gründungsprüfung (§§ 25 ff AktG)4). Auf der anderen Seite ist das Vorhandensein eines Vorstandes nicht Voraussetzung für das Bestehen einer Gesellschaft. Oder anders ausgedrückt, der Wegfall des Vorstandes (zB durch dessen Rücktritt oder Enthebung) stellt keinen Endigungsgrund für die Gesellschaft dar5). Im Gegenteil, aus einer solchen Situation erwächst für den AR die Verpflichtung, (unverzüglich) für eine sofortige Bestellung des Vorstandes zu sorgen. Unter Umständen ist die Bestellung durch das Gericht zu beantragen (§ 76 AktG). Antragsberechtigt ist in diesem Fall – dies