I. „Echte“ und „unechte“ Versäumungsurteile
Mit der Frage im Titel ist folgendes Problem gemeint:
Die Qualifikation eines Versäumungsurteils (VU) als „echtes“ VU (nur diese meint die ZPO, wenn sie von „Versäumungsurteilen“ spricht, die „unechten“ VU nennt die ZPO schlicht Urteile) hat wichtige Konsequenzen; so zB für die Frage, auf welcher Grundlage das Urteil zu fällen ist, für den Fristenlauf auch in den Gerichtsferien oder für die Möglichkeit des nicht an Gründe gebundenen Widerspruchs gegen die Entscheidung1). VU können (als häufigerer Fall) bei Säumigkeit des Bekl wie auch bei Säumigkeit des Kl ergehen.