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Wann ist ein „echtes“ und wann ein „unechtes“ Versäumnisurteil zu fällen?

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Thomas KlickaJBl 1990, 434 Heft 7 v. 1.7.1990

I. „Echte“ und „unechte“ Versäumungsurteile

Mit der Frage im Titel ist folgendes Problem gemeint:

Die Qualifikation eines Versäumungsurteils (VU) als „echtes“ VU (nur diese meint die ZPO, wenn sie von „Versäumungsurteilen“ spricht, die „unechten“ VU nennt die ZPO schlicht Urteile) hat wichtige Konsequenzen; so zB für die Frage, auf welcher Grundlage das Urteil zu fällen ist, für den Fristenlauf auch in den Gerichtsferien oder für die Möglichkeit des nicht an Gründe gebundenen Widerspruchs gegen die Entscheidung1)1)Vgl statt aller Fasching, Lehrbuch2 Rz 1395.. VU können (als häufigerer Fall) bei Säumigkeit des Bekl wie auch bei Säumigkeit des Kl ergehen.

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