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Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger des Geschäftsherrn grundsätzlich nur deliktisch

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 376 Heft 6 v. 1.6.1990

ABGB § 1096, ABGB § 1313a

Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ist regelmäßig keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn.

Zu erwägen ist, Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Leistungsempfängers anzunehmen, wenn der Gehilfe ein selbständiger Unternehmer ist und dieser die Erbringung der Leistung zugunsten des Gläubigers verspricht. Die dem Mieter iSd § 1096 ABGB geschuldete Leistung, das Bestandstück in brauchbarem Zustand zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauch nicht zu stören, kann nicht geradezu als die Hauptleistung des Hausverwaltervertrages angesehen werden (hier: Pficht zur Durchführung normaler Reparaturen und Erhaltungsarbeiten).

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