ABGB § 871, ABGB § 877, ABGB § 1117, ABGB § 1435
Ein vertraglicher Ausschluß bestimmter gesetzlicher Auflösungsgründe beim Mietvertrag ist mit Ausnahme der Gesundheitsschädlichkeit der gemieteten Wohnung außerhalb des Geltungsbereiches des KSchG grundsätzlich wirksam. Ein gänzlicher Verzicht kann nur bei einem längerfristigen Mietvertrag sittenwidrig sein.