GBG § 63 Abs 2, GBG § 71, ABGB § 367, ABGB § 373
§§ 63 Abs 2 und 71 GBG sind nach der klaren Wertung des § 367 ABGB teleologisch zu reduzieren. Der unentgeltliche Erwerber ist daher vom Gutglaubenserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand auszunehmen.