B-VG Art 140, MRK allgemein, MRK Art 8, ABGB § 177 Abs 1
Da sich der VfGH in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat, ist es nicht seine Aufgabe, die bekämpfte Vorschrift daraufhin zu prüfen, ObSie einer sonstigen Norm des Verfassungsrechts widerspricht.