I. Die Problemstellung
Das einem Erben angefallene Erbrecht gehört zu den vererblichen Rechten und geht gem § 537 ABGB auf dessen Erben (den Erbeserben) über. Dieser Vorgang wird als Transmission bezeichnet.
Verstirbt der Erbe jedoch – vor Abgabe der Erbserklärung – ohne (eigene) Erben, somit erblos, fällt sein Nachlaß als heimfällig an den Staat. Für diesen Fall der Erbenkaduzität lehnen die hRsp und ein Großteil der Lehre die Transmission zugunsten des heimfallsberechtigten Staates ab. Da sich diese Rsp auf eine aus dem Jahre 1898 (!) stammende Entscheidung stützt und in der Lehre, vornehmlich durch Kralik, Kritik an dieser Auffassung laut geworden ist, verdient dieses in der Praxis doch immer wieder auftauchende Problem eine eingehendere Befassung.