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Beschlagnahme gem § 89 Abs 1 FinStrG: vorläufiges Verfahren; Verdacht; Gebotensein

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1990, 266 Heft 4 v. 1.4.1990

FinStrG § 89 Abs 1 idF der FinStrGNov 1985 BGBl 571

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs 1 FinStrG handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls.

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