KO § 27, KO § 31 Abs 1 Z 2
Bei einer Globalsicherungszession ist für die Gläubigeranfechtung jeweils die den Publizitätsakt bildende Rechtshandlung iSd § 27 KO (also Buchvermerk oder Drittschuldnerverständigung) maßgeblich. Bei einer Mantelzessionsvereinbarung sind die Einzelzessionen Anfechtungsgegenstand.