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Kein Ersatz von Grabpflegekosten bei Tötung eines Menschen – Haager Straßenverkehrsabkommen gilt grundsätzlich auch für mittelbar Geschädigte

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 240 Heft 4 v. 1.4.1990

ABGB § 1327, Haager Straßenverkehrsübereinkommen Art 3

Das nach dem Haager Straßenverkehrsabkommen berufene Recht ist auch auf die von nur mittelbar Geschädigten erhobenen Schadenersatzansprüche anzuwenden. Hängt der Anspruch Dritter allerdings von ihrer Unterhaltsberechtigung ab, ist dafür das Unterhaltsstatut maßgebend.

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