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Ausländergrundverkehr und Miete – unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmensveräußerung*)*)Dieser Beitrag basiert auf einem Vortrag, den ich vor der Salzburger Juristischen Gesellschaft halten durfte, wofür ich deren Präsidenten, Herrn o. Univ.-Prof. Dr. Rolf Ostheim, Dank schulde. Der wissenschaftlichen Redlichkeit halber möchte ich nicht unerwähnt lassen, daß ich im gegenständlichen Verfahren für den Bekl zu einer Detailfrage ein Rechtsgutachten verfaßt habe, was aber der Objektivität meiner Ausführungen keinen Abbruch tun soll.

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Helmut BöhmJBl 1990, 222 Heft 4 v. 1.4.1990

I. Problemstellung

In den Grundverkehrsgesetzen1)1)Im folgenden steht für Grundverkehrsgesetz(e) die Abkürzung GVG. mancher Länder wird die Bestandgabe von Grundstücken an Ausländer der behördlichen Zustimmung2)2)Die Ausdrücke Zustimmung, Bewilligung und Genehmigung werden im folgenden synonym verwendet. unterworfen (Näheres unter II.). Der auf den ersten Blick recht einfach erscheinende Zustimmungstatbestand der Grundstücksvermietung bzw -verpachtung an Ausländer wirft einige Probleme auf, deren zwei wichtigste an Hand des vorliegenden Beschlusses des OGH, dem ein Salzburger Anlaßfall zugrunde lag, behandelt werden sollen. Es handelt sich einmal um die Frage, ob die Vermietung einer Wohnung oder eines Geschäftsraums überhaupt unter den Tatbestand der Grundstücksvermietung subsumierbar ist (dazu unter IV.), zum anderen um die Rechtsfolgen einer zustimmungslosen Bestandgabe an einen Ausländer mit anschließender – erlaubter – Weitergabe des Bestandobjekts an einen Inländer (dazu unter V.).

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