B-VG Art 7 Abs 1, B-VG Art 17, ViehwirtschaftsG 1983
Die Frage, ob Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist in der Förderungsverwaltung im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen. Wichtiges Indiz für die privatwirtschaftliche Natur des Verwaltungshandelns ist der Mangel gesetzlicher Determinierung.