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I. Einleitung
Das Entstehen des Provisionsanspruches des Maklers ist von mehreren Faktoren abhängig1). Es ist erforderlich, daß ein Maklervertrag zwischen dem Makler und seinem Partner, meist „Auftraggeber“ genannt2), zustandekommt3), der Makler auf Grund dieses Maklervertrages in der vereinbarten Weise tätig wird, wobei hier unterschiedliche Intensität der Maklertätigkeit vereinbart werden kann – idR wird diese Tätigkeit mit „Nachweis“ oder „Vermitteln“ umschrieben4) –, und daß ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber des Maklers und einem Dritten zustandekommt (sog „Hauptgeschäft“ oder „Hauptvertrag“). Jedoch reichen diese drei Kriterien für das Entstehen des Provisionsanspruches nicht aus. Aus den diesbezüglichen Bestimmungen (§ 29 iVm § 6 Abs 1 HVG; Art 6 Nr 13 EVHGB) ergibt sich, daß ein bestimmter Konnex zwischen Maklertätigkeit und Hauptvertragsabschluß vorliegen muß. Auch für die BRD ergibt sich ein solcher aus dem den Provisionsanspruch des Maklers regelnden § 652 BGB, der den österr Bestimmungen sehr ähnlich ist5) und daher unter rechtsvergleichenden Aspekten in die Untersuchung einbezogen wird. Die Frage, wie dieser Konnex beschaffen sein muß, wird im folgenden näher behandelt.